§ 3 FKrFBAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.

Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

4.

Umweltschutz;

5.

Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

5.1

Arbeitsorganisation,

5.2

Informations- und Kommunikationssysteme;

6.

Qualitätsmanagement;

7.

Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr:

7.1

Verkehrsmarkt,

7.2

Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz;

8.

Marketing und Vertrieb:

8.1

Marketing,

8.2

Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse,

8.3

Produktpolitik,

8.4

Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,

8.5

Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;

9.

Umgang mit Kunden:

9.1

Kundenorientierte Kommunikation,

9.2

Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

9.3

Beschwerdemanagement,

9.4

Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;

10.

Kaufmännische Betriebsführung:

10.1

Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,

10.2

Geschäftsvorgänge,

10.3

Beschaffung;

11.

Planung und Disposition:

11.1

Fahr- und Betriebsplanung,

11.2

Disposition des Fahrbetriebes;

12.

Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen:

12.1

Fahrzeugtechnik,

12.2

Verkehrsanlagen;

13.

Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum:

13.1

Fahrdynamik,

13.2

Kundenorientiertes Fahren;

14.

Rechtsvorschriften im Verkehr;

15.

Einweisung in den Fahrbetrieb:

15.1

Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen,

15.2

Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;

16.

Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb:

16.1

Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen,

16.2

Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;

17.

Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.