§ 3b FKAustG — Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht
Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.