§ 1 FischWiMeistPrV — Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.