§ 3 FischSeuchV 2008 — Genehmigungspflicht

Wer in einem

1.

Aquakulturbetrieb,

2.

Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder

3.

Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder ReinigungszentrumFische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.