Art 3 FischNATÜbkG
Die Vorschriften der Anlage II des Übereinkommens in der jeweils geltenden Fassung, die auf Grund von Artikel 2 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen sowie Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 sind auch auf den Seeschiffahrtstraßen im Sinne des § 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), sowie in den Häfen anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.