§ 2a FischEtikettV — Angabe des Fanggerätes
Bei der Angabe der Fanggerätekategorie nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 ist bei zugelassenen Fanggeräten der Binnenfischerei, die nicht in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 erfasst sind, der gebräuchliche Name des Fanggerätes anzugeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.