Art 2 FischDNKVtrG
Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.