§ 4 FischBeihV — Gewährung der Lagerbeihilfe

Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.