Art 6 FinVermStVtr — Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes

(1) Bund und Länder verzichten auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes jedoch nur, soweit die Verfügung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vor dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst nicht Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,

a)

die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt bereits erfüllt oder tituliert oder bei Gericht anhängig sind; im Fall von Musterprozessen gilt dies auch für alle Ansprüche, auf die nach dem erklärten Willen der Parteien der Ausgang des Musterprozesses Anwendung finden soll.

b)

für die vor dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt bereits ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist oder wenn einem Gericht nach voran gegangenem Mahnverfahren bereits eine Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zugegangen ist.

c)

die Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung (zum Beispiel: Vergleich, Baudirektions- und Wertausgleichsvereinbarung, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung) sind.

(4) Der Bund stellt sicher, dass sich auch die mit der Verwaltung des Finanzvermögens beauftragten Anstalten und Gesellschaften des Bundes sowie deren Tochtergesellschaften entsprechend dieser Vereinbarung verhalten. Die Länder stellen die Unterrichtung der Kommunen über die sie betreffenden Inhalte dieses Staatsvertrages sicher.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.