§ 15 FintMechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Herstellen eines Fahrzeuginterieurteilsmit 30 Prozent,

2.Montageauftragmit 30 Prozent,

3.Auftrags- und Fertigungssteuerungmit 15 Prozent,

4.Interieurtechnologienmit 15 Prozent sowie

5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.