§ 1 FinDPrV — Fortbildungsabschlüsse

Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen

1.

Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,

2.

Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung und Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.