§ 5 FinDiszErstV — Erstattungsbetrag
(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach § 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.
(2) Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist. Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.