§ 5 FinDAGebV — Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.