§ 3 FinAusglG2018DV 2 — Abschlusszahlungen für 2018

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg2 182 072,74 Euro

von Bayern3 112 489,18 Euro

von Bremen1 129 090,80 Euro

von Hamburg70 623,16 Euro

von Hessen2 351 083,54 Euro

von Thüringen259 634,86 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Berlin2 965 831,69 Euro

an Brandenburg624 706,13 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern798 260,65 Euro

an Niedersachsen1 046 876,80 Euro

an Nordrhein-Westfalen342 188,72 Euro

an Rheinland-Pfalz325 353,45 Euro

an das Saarland87 614,22 Euro

an Sachsen1 800 559,97 Euro

an Sachsen-Anhalt930 922,21 Euro

an Schleswig-Holstein182 680,46 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.