§ 3 FinAusglG2016DV 2 — Abschlusszahlungen für 2016

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg 7 852 040,77 Euro

von Bayern68 964 845,31 Euro

von Hessen87 358 600,10 Euro

von Mecklenburg-Vorpommern 5 813 354,10 Euro

von Nordrhein-Westfalen80 260 483,87 Euro

von Sachsen13 128 851,20 Euro

von Sachsen-Anhalt15 874 860,10 Euro

von Thüringen28 798 030,68 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Berlin159 780 565,98 Euro

an Brandenburg  8 502 392,94 Euro

an Bremen 19 858 152,19 Euro

an Hamburg 14 195 818,76 Euro

an Niedersachsen 40 539 614,44 Euro

an Rheinland-Pfalz  8 466 803,35 Euro

an das Saarland  7 490 496,60 Euro

an Schleswig-Holstein 49 217 221,88 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.