§ 3 FinAusglG2015DV 2 — Abschlusszahlungen für 2015

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg9 905 071,19 Euro

von Bayern17 953 190,13 Euro

von Hamburg2 955 300,81 Euro

von Hessen9 466 325,99 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Berlin9 055 579,39 Euro

an Brandenburg3 179 079,31 Euro

an Bremen737 247,26 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern3 911 178,94 Euro

an Niedersachsen2 164 669,50 Euro

an Nordrhein-Westfalen5 584 723,37 Euro

an Rheinland-Pfalz1 959 871,51 Euro

an das Saarland1 219 939,31 Euro

an Sachsen1 323 711,53 Euro

an Sachsen-Anhalt4 390 172,78 Euro

an Schleswig-Holstein2 103 910,32 Euro

an Thüringen4 649 804,91 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.