§ 3 FinAusglG2013DV 2 — Abschlusszahlungen für 2013

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Berlin9 630 040,81 Euro

von Brandenburg3 811 847,22 Euro

von Bremen1 119 933,04 Euro

von Mecklenburg-Vorpommern3 695 537,53 Euro

von Nordrhein-Westfalen1 216 106,61 Euro

von Rheinland-Pfalz588 034,05 Euro

von dem Saarland1 093 716,41 Euro

von Sachsen6 981 848,83 Euro

von Sachsen-Anhalt3 802 993,30 Euro

von Schleswig-Holstein1 560 648,50 Euro

von Thüringen3 916 108,91 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg13 479 365,72 Euro

an Bayern13 110 977,10 Euro

an Hamburg1 279 158,12 Euro

an Hessen8 883 734,64 Euro

an Niedersachsen663 579,60 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.