§ 3 FinAusglG2012DV 2 — Abschlusszahlungen für 2012

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg113 781 379,07 Euro

von Berlin271 028 376,70 Euro

von Hamburg75 276 770,62 Euro

von Sachsen11 112 205,87 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Bayern161 827 070,98 Euro

an Brandenburg8 097 652,46 Euro

an Bremen9 071 232,65 Euro

an Hessen32 887 367,15 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern4 850 868,69 Euro

an Niedersachsen18 521 394,86 Euro

an Nordrhein-Westfalen59 006 779,80 Euro

an Rheinland-Pfalz119 552 904,22 Euro

an das Saarland7 177 326,10 Euro

an Sachsen-Anhalt12 763 729,54 Euro

an Schleswig-Holstein34 042 853,22 Euro

an Thüringen3 399 552,60 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.