Eingangsformel FinAusglG1970DV 1
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.