Eingangsformel FHBLeistBV

Auf Grund des § 33 Abs. 4 und des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständigen obersten Dienstbehörden:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.