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FGO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 78
  2. § 79
  3. § 79a
  4. § 79b
  5. § 80
  6. § 81
  7. § 82
  8. § 83
  9. § 84
  10. § 85
  11. § 86
  12. § 87
  13. § 88
  14. § 89
  15. § 90
  16. § 90a
  17. § 91
  18. § 92
  19. § 93
  20. § 93a (weggefallen)
  21. § 94
  22. § 94a
  23. Abschnitt IV · Urteile und andere Entscheidungen
  24. § 95
  25. § 96
  26. § 97
  27. § 98
  28. § 99
  29. § 100
  30. § 101
  31. § 102
  32. § 103
  33. § 104
  34. § 105
  35. § 106
  36. § 107
  37. § 108
  38. § 109
  39. § 110
  40. (XXXX) §§ 111 und 112 (weggefallen)
  41. § 113
  42. § 114
  43. Abschnitt V · Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
  44. Unterabschnitt 1 · Revision
  45. § 115
  46. § 116
  47. § 117
  48. § 118
  49. § 119
  50. § 120
  51. § 121
Finanzgerichtsordnung

§ 97 FGO

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 96
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FGO
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§ 98

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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