§ 57 FGO

Beteiligte am Verfahren sind

1.

der Kläger,

2.

der Beklagte,

3.

der Beigeladene,

4.

die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.