§ 7 FeuerschStG — Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.