§ 12 FernstrÜG — Grunderwerbsteuer
Erwirbt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland oder von Dritten durch einen Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die Möglichkeit, ein Grundstück, das nach Maßgabe des § 2 des Bundesfernstraßengesetzes zur öffentlichen Straße gewidmet ist, rechtlich oder wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu verwerten, ist dieser Rechtsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.