§ 9 FeinwAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“30 Prozent,

2.Prüfungsbereich „Kundenauftrag“35 Prozent,

3.Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“12,5 Prozent,

4.Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“12,5 Prozent,

5.Prüfungsbereich „Wirtschafts- und

Sozialkunde“10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,

3.

der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.

mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.

kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.