§ 8 FeinOAusbV — Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“ und
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.