§ 4 FeinGehG
Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 und 3.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.