Eingangsformel FeiertEVDBest 1

Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 27 S. 248) wird folgendes bestimmt:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.