§ 3 FeiertEV
Der § 7 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung über die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichzeitiger Neuregelung der Arbeitszeit in einigen Wochen mit Feiertagen vom 3. Mai 1967 (GBl. II Nr. 38 S. 237) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1979 (GBl. I Nr. 19 S. 164) wird aufgehoben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.