§ 6 FEhrPensAnO

(1) Als arbeitsunfähig gelten:

a)

die Witwe mit Vollendung des 55. Lebensjahres,

b)

der Witwer mit Vollendung des 60. Lebensjahres,

c)

die Witwe (der Witwer) bei Vorliegen von Invalidität,

d)

die Witwe mit einem Kind unter 3 Jahren oder 2 Kindern unter 8 Jahren.

(2) Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenpension.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.