§ 12 FDZGesV — Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum
Das Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. Es ordnet diese Daten anhand der Arbeitsnummer dem von der Vertrauensstelle übermittelten periodenübergreifenden Pseudonym zu und verknüpft sie mit den im Forschungsdatenzentrum zum jeweiligen periodenübergreifenden Pseudonym vorhandenen Daten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.