Anlage FAVO — (zu § 1)
(Inhalt: nicht darstellbare Anlage,
Fundstelle: BGBl. I 2001, 2898 - 2944,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.