Art 15 FAnpG — Auskunftspflicht

Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach diesem Gesetz für die Überleitung von Ausgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.