§ 1 FamkaKiGAbrV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit von zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes erforderlicher Daten, die bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch gespeichert sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.