§ 28 FamGKG — Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-

wert

bis ... Eurofür jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren ... Euroum

... Euro

  2 000   500 21,00

 10 000 1 000 22,50

 25 000 3 000 30,50

 50 000 5 000 40,50

200 00015 000140,00

500 00030 000210,00

   über

500 000

50 000

 210,00

Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.