§ 28 FamGKG — Wertgebühren
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrens-
wert
bis ... Eurofür jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euroum
... Euro
2 000 500 21,00
10 000 1 000 22,50
25 000 3 000 30,50
50 000 5 000 40,50
200 00015 000140,00
500 00030 000210,00
über
500 000
50 000
210,00
Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.