§ 8 FamFG — Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.