§ 8 FamFG — Beteiligtenfähigkeit

Beteiligtenfähig sind

1.

natürliche und juristische Personen,

2.

Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3.

Behörden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.