§ 320 FamFG — Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.