§ 10 FahrmAusbV — Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüflinge sollen im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe aus dem Gebiet Aufbauen eines Fahrrads aus Einzelteilen und zwei Arbeitsaufgaben aus dem Gebiet Instandsetzen von verschiedenen Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik durchführen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen können.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche Fahrradtechnik, Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.

Im Prüfungsbereich Fahrradtechnik:

a)

Werkstoffe und Betriebsmittel,

b)

Bremssysteme,

c)

Antriebssysteme,

d)

Beleuchtungssysteme,

e)

Zubehör- und Zusatzeinrichtungen;

2.

im Prüfungsbereich Instandhaltung:

a)

Reparaturauftrag und Arbeitsplanung,

b)

Instandsetzung und Wartung,

c)

Gewährleistung, Garantie- und Kulanzabwicklung;

3.

im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Fahrradtechnik
90 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Instandhaltung
90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Fahrradtechnik
40 Prozent,

2.
Instandhaltung
40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.

im praktischen Prüfungsteil und

2.

im schriftlichen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.