Art 3 EZBPersAbk/EIBVersorgAbkV
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Abkommen nach ihrem jeweiligen Artikel 5 in Kraft treten.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Abkommen nach ihrem jeweiligen Artikel 6 außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.