§ 1 eWpG — Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.

Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

2.

Aktien, die auf den Namen lauten, und

3.

Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.