§ 2 EWKFondsV — Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:

1.

Lebensmittelbehälter 0,177,

2.

Tüten und Folienverpackungen 0,876,

3.

nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,

4.

bepfandete Getränkebehälter 0,001,

5.

Getränkebecher 1,236,

6.

leichte Kunststofftragetaschen 3,801,

7.

Feuchttücher 0,061,

8.

Luftballons 4,340,

9.

Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.