§ 2 BruteiKennzV — Begleitpapier für Küken

Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ausgestellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.