§ 7 EWGSichV — Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.