Eingangsformel EWGBauartGenV

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.