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Startseite › Gesetze › EVO › Schlussformel
EVO
  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Anwendung der Verordnung (EU) 2021/782 für den Schienenpersonennahverkehr und für den Schienenpersonenverkehr zu historischen oder touristischen Zwecken
  5. Abschnitt 1 · Beförderung von Personen und ihrem Gepäck
  6. § 3 Abweichungen in den Beförderungsbedingungen
  7. § 4 Sonderabmachungen
  8. § 5 Ausschluss von der Beförderung
  9. § 6 Erhöhtes Beförderungsentgelt
  10. § 7 Entwertung von Fahrausweisen durch den Reisenden
  11. § 8 Nachzahlung oder Erstattung bei falscher Höhe des Beförderungsentgelts
  12. § 9 Erstattung des Beförderungsentgelts bei Nichtnutzung des Fahrausweises
  13. § 10 Informationen über Fahrgastrechte bei Fahrt im Schienenpersonennahverkehr
  14. § 11 Zusätzliche Rechte bei Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
  15. Abschnitt 2 · Aufbewahrung von Reise- und Handgepäck
  16. § 12 Allgemeines
  17. § 13 Abholung des Gepäcks, Verkauf von nicht abgeholtem Gepäck
  18. § 14 Haftung
  19. Abschnitt 3 · Schlussvorschriften
  20. § 15 Schlichtungsstelle
  21. § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  22. Schlussformel
Eisenbahnverkehrs-Verordnung

Schlussformel EVO

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
EVO

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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