§ 3 EVerkSiV — Beschleunigung der Ver- und Entladung

Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.