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Startseite › Gesetze › EuWG › § 30
EuWG
  1. Erster Abschnitt · Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
  2. § 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
  3. § 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
  4. § 3 Gliederung des Wahlgebietes
  5. § 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
  6. § 5 Wahlorgane
  7. § 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
  8. § 6a Ausschluss vom Wahlrecht
  9. § 6b Wählbarkeit
  10. § 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
  11. § 7 Wahltag
  12. § 8 Wahlvorschlagsrecht
  13. § 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
  14. § 10 Aufstellung der Wahlvorschläge
  15. § 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
  16. § 12 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
  17. § 13 Beseitigung von Mängeln
  18. § 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
  19. § 15 Stimmzettel
  20. § 16 Stimmabgabe
  21. § 17 Wahlgeräte
  22. § 18 Feststellung des Wahlergebnisses
  23. § 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  24. § 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis
  25. Zweiter Abschnitt · Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
  26. § 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
  27. § 22 Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
  28. § 23 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
  29. § 24 Berufung von Listennachfolgern
  30. Dritter Abschnitt · Schlußbestimmungen
  31. § 25 Wahlkosten, Wahlordnung
  32. § 26 Wahlprüfung und Anfechtung
  33. § 27
  34. § 28 Staatliche Mittel für sonstige politische Vereinigungen
  35. § 29 Übergangsregelung
  36. § 30
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

§ 30 EuWG

(Inkrafttreten)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 29
Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
EuWG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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