Art 3 EuVtrÜbkProtG
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.