Art 3 EUTELSATÜbkÄndG
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das EUTELSAT-Übereinkommen in der durch die vereinbarten Änderungen vom 13. Februar 1997 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekanntmachen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.