§ 5 EUTBV — Personalausgaben

Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Beraterinnen und Berater wird ein Zuschuss unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung gewährt. Die Träger der Beratungsangebote dürfen ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.